Zweiräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Mindestalter 16 Jahre
Beschreibung
Ausbildung kann ein halbes Jahr vor dem gesetzlichen Mindestalter begonnen werden
Krafträder (Leichtkrafträder) – Zweiräder, auch mit Beiwagen – mit
- einem Hubraum mit nicht mehr als 125 cm³
- einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
- einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht (Leermasse) von max. 0,1 kW/kg
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse B) mit
- symmetrisch angeordneten Rädern
- einem Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
- einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
- einer Leistung von bis zu 15 kW
Mindestalter 16 Jahre
Theoretische Ausbildung
Mindestumfang (Doppelstunden zu je 90 Min.) | Vorbesitz einer anderen Klasse | |
---|---|---|
Gesamt | 16 | 10 |
ohne | mit | |
Grundunterricht | 12 | 6 |
Klassenspezifischer Unterricht | 4 | 4 |
Praktische Ausbildung
Mindestumfang der Sonderfahrten | |
---|---|
Gesamt | 12 |
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | 5 |
Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen (Anlage 4 Nr. 2 FahrschAusbO) | 4 |
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit | 3 |